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Klaus Fischer

Rechtsanwalt im Immobilienrecht
35 Jahre Berufserfahrung

Zeil 44, 60313 Frankfurt am Main
Tel.:      069-288525, 289271
Fax: 069-282311
E-Mail: Kontakt@Ra‑Fischer.com

Rechtsanwalt Fischer Frankfurt - privates Baurecht, Mietrecht, Immobilienrechtrecht

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Rechtsanwalt Klaus Fischer Frankfurt a. Main
Bauhandwerkersicherungsgesetz

Rechtsanwalt Fischer Frankfurt - privates Baurecht / Bauträgerrecht
Rechtsanwalt Klaus Fischer Frankfurt a. Main

Wich­tiger Hinweis: Unten stehende In­forma­tionen beziehen sich auf den Rechts­stand bis zum 31.12.2017 und könnten veraltet sein. Wir bitten Sie um Geduld, bis wir eine über­arbeitete Version ein­gestellt haben. Selbst­verständ­lich steht Ihnen Rechts­anwalt Klaus Fischer jederzeit zur Be­antwor­tung aller Fragen nach aktuellster Rechts­lage zur Ve­rfügung.

Mit dem zum 01.01.2009 ge­än­der­ten Bau­hand­werker­siche­rungs­gesetz (§ 648a BGB) ist dem Unter­nehmen eines Bau­werkes / einer Bau­sache ein zusätz­liches Siche­rungs­mittel an die Hand gegeben worden. In diesem Zusammen­hang ist aber zu beachten, dass der Anspruch auf Einräumung einer Siche­rungs­hypothek nach § 648 BGB ausscheidet, soweit der Bau­unter­nehmer für seinen Ver­gü­tungs­anspruch bereits eine Sicher­heit nach § 648a BGB erlangt hat.

Eine derartige Bau­hand­werker­siche­rung kann bis zur Höhe des vor­aussicht­lichen Ver­gü­tungs­anspruches, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nach­träg­lichen Zusatz­auftrag ergibt, sowie wegen Neben­forde­rungen verlangt werden. Die Neben­forde­rungen sind mit 10% des zu ver­sichern­den Ver­gütungs­anspruches an­zu­setzen.

Die Sicher­heit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungs­ver­sprechen eines im Geltungs­bereich dieses Gesetzes zum Geschäfts­betrieb befugten Kredit­instituts oder Kredit­ver­sicherers geleistet werden.

Wenn der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß leistet, so kann der Unternehmer zur Nachholung eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, dass er den Bauvertrag kündigt, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Nach fruchtlosem Fristablauf wird der Bauvertrag gekündigt.

Beachten Sie bitte, dass diese Informationen die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Jeder Einzelfall muss vom Rechtsanwalt analysiert und im Einzelfall beurteilt werden.

Ich berate Sie in allen Fragen zum Baurecht und Bauträgerrecht.

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