Rechtsanwalt Klaus Fischer Frankfurt a. Main
Bauhandwerkerhypothek
Wichtiger Hinweis: Unten stehende Informationen beziehen sich auf den Rechtsstand bis zum 31.12.2017 und könnten veraltet sein. Wir bitten Sie um Geduld, bis wir eine überarbeitete Version eingestellt haben. Selbstverständlich steht Ihnen Rechtsanwalt Klaus Fischer jederzeit zur Beantwortung aller Fragen nach aktuellster Rechtslage zur Verfügung.
Der Bauwerk-Unternehmer oder der Unternehmer eines einzelnen Teiles einer Bausache kann nach § 648 BGB für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück des Bestellers verlangen.
Ist das Werk noch nicht vollendet, ist er berechtigt, die Einräumung der Sicherungshypothek für einen, der erbrachten Bauleistung entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen im Zusammenhang mit den Bauleistungen zu verlangen.
§ 648 BGB gilt sowohl für den BGB- wie für den VOB-Vertrag. (Verdingungsordnung für Bauleistungen)
Die Sicherungshypothek / Bauhandwerkerhypothek ist in vielen Fällen ein geeignetes Druckmittel, um schleppenden Zahlungsweisen des Bestellers beizukommen; allerdings kann der Unternehmer aber auch mit seinem Anspruch auf die Hypothek letztlich die Quellen verstopfen, aus denen noch am ehesten Geld fließen könnte, nämlich aus einer Nachfinanzierung über das Grundstück. Dies ist in der Regel zu beachten.
Mit der Sicherungshypothek (Vormerkung) wird praktisch in den meisten Fällen eine
Grundbuchsperre
errichtet, die es dem Besteller unmöglich macht, Nachfinanzierungen durch weitere Belastungen des Grundstückes vorzunehmen.
Beachten Sie bitte, dass diese Informationen die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Jeder Einzelfall muss vom Rechtsanwalt analysiert und im Einzelfall beurteilt werden.
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