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Klaus Fischer

Rechtsanwalt im Immobilienrecht
35 Jahre Berufserfahrung

Zeil 44, 60313 Frankfurt am Main
Tel.:      069-288525, 289271
Fax: 069-282311
E-Mail: Kontakt@Ra‑Fischer.com

Rechtsanwalt Fischer Frankfurt - privates Baurecht, Mietrecht, Immobilienrechtrecht

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Rechtsanwalt Klaus Fischer Frankfurt a. Main
Bauhandwerkerhypothek

Rechtsanwalt Fischer Frankfurt - privates Baurecht / Bauträgerrecht
Rechtsanwalt Klaus Fischer Frankfurt a. Main

Wich­tiger Hinweis: Unten stehende In­forma­tionen beziehen sich auf den Rechts­stand bis zum 31.12.2017 und könnten veraltet sein. Wir bitten Sie um Geduld, bis wir eine über­arbeitete Version ein­gestellt haben. Selbst­verständ­lich steht Ihnen Rechts­anwalt Klaus Fischer jederzeit zur Be­antwor­tung aller Fragen nach aktuellster Rechts­lage zur Ve­rfügung.

Der Bauwerk-Unter­nehmer oder der Unter­nehmer eines einzelnen Teiles einer Bau­sache kann nach § 648 BGB für seine For­de­run­gen aus dem Vertrag die Ein­räu­mung einer Siche­rungs­hypo­thek an dem Grund­stück des Be­stellers ver­langen.

Ist das Werk noch nicht vollendet, ist er berechtigt, die Ein­räu­mung der Siche­rungs­hypothek für einen, der erbrachten Bau­leistung entsprechenden Teil der Ver­gü­tung und für die in der Ver­gü­tung nicht in­begrif­fenen Aus­lagen im Zu­sammen­hang mit den Bau­leistun­gen zu verlangen.

§ 648 BGB gilt sowohl für den BGB- wie für den VOB-Vertrag. (Ver­dingungs­ordnung für Bau­leistun­gen)

Die Sicherungs­hypothek / Bau­hand­werker­hypothek ist in vielen Fällen ein geeignetes Druckmittel, um schleppenden Zahlungsweisen des Bestellers beizukommen; allerdings kann der Unternehmer aber auch mit seinem Anspruch auf die Hypothek letztlich die Quellen verstopfen, aus denen noch am ehesten Geld fließen könnte, nämlich aus einer Nachfinanzierung über das Grundstück. Dies ist in der Regel zu beachten.

Mit der Sicherungshypothek (Vormerkung) wird praktisch in den meisten Fällen eine

Grundbuchsperre

errichtet, die es dem Besteller unmöglich macht, Nachfinanzierungen durch weitere Belastungen des Grundstückes vorzunehmen.

Beachten Sie bitte, dass diese Informationen die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Jeder Einzelfall muss vom Rechtsanwalt analysiert und im Einzelfall beurteilt werden.

Ich berate Sie in allen Fragen zum Baurecht und Bauträgerrecht.

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