- Der Unternehmer ist, sofern sich die Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312 a des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung konkrete in dieser Rechtsnorm vorhandene Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gem. § 312 b des Bürgerlichen Gesetzbuches und bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 c des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt ebenfalls nach Artikel 246 a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Informationspflicht. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine, in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Ein derartiges für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem existiert in der Anwaltspraxis seitens Herrn Rechtsanwalt Klaus Fischer in dieser Form nicht, wobei selbstverständlich die üblichen Fernkommunikationsmittel wie Telefax, E-Mailverkehr und SMS-Verkehr benutzt werden.
- Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wonach die Höhe des Streitwertes/Gegenstandswertes für die anwaltliche Honorarberechnung maßgebend ist.
- In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt das jeweilige gesetzliche Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz durch eine Multiplikation erhöht. (Z. B. gesetzliches Honorar nach RVG multipliziert mit 2 oder 3 oder 4; höhere Multiplikationsfaktoren sind in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt.)
- Für Mandate, die sich für eine Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Streitwert) unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten in der Kanzlei nicht eignen, erfolgt die Abrechnung auf Stundenbasis. Über die jeweilige Höhe erfolgt eine Einigung mit der Mandantschaft in Schriftform. Auf Wunsch erhält der Mandant eine systematische Stundenerfassung der jeweiligen Tätigkeiten.
- Anstelle eines Stundensatzes besteht auch die Möglichkeit einer Pauschalhonorarfestlegung in schriftlicher Form. Dies führt dazu, dass für Anwalt und Mandant von vornherein feststeht, welche Honorare für die anwaltliche Tätigkeit anfallen.
- In gerichtlichen Verfahren darf nach der Berufsordnung der Anwälte, § 49b BRAO, keine Vereinbarung getroffen werden, wonach das Honorar niedriger ist als die gesetzliche Gebührenregelung (RVG).
- Im Falle einer Erstberatung ist die gesetzliche Regelung des RVG maßgebend (€ 190,00 plus 19% Mehrwertsteuer). Dieses Honorar kann durch eine Vergütungsvereinbarung auch individuell höher einverständlich festgelegt werden.
- Weiter wird darauf hingewiesen, dass bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und den Auftraggebern die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main gemäß §§ 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f. BRAO), bei der Bundesrechtsanwaltskammer besteht. Letztere ist zu finden über www.brak.de und E-Mail: Schlichtungsstelle@brak.de.