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Klaus Fischer

Rechtsanwalt im Immobilienrecht
35 Jahre Berufserfahrung

Zeil 44, 60313 Frankfurt am Main
Tel.:      069-288525, 289271
Fax: 069-282311
E-Mail: Kontakt@Ra‑Fischer.com

Rechtsanwalt Fischer Frankfurt - privates Baurecht, Mietrecht, Immobilienrechtrecht

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Rechtsanwalt Klaus Fischer Frankfurt a. Main
Bauhandwerkersicherung/ Forderungssicherung/ Abnahmebereich

Rechtsanwalt Fischer Frankfurt - privates Baurecht / Bauträgerrecht
Rechtsanwalt Klaus Fischer Frankfurt a. Main

Wich­tiger Hinweis: Unten stehende In­forma­tionen beziehen sich auf den Rechts­stand bis zum 31.12.2017 und könnten veraltet sein. Wir bitten Sie um Geduld, bis wir eine über­arbeitete Version ein­gestellt haben. Selbst­verständ­lich steht Ihnen Rechts­anwalt Klaus Fischer jederzeit zur Be­antwor­tung aller Fragen nach aktuellster Rechts­lage zur Ve­rfügung.

Der Be­steller der Bau­sache / der Bau­lei­stun­gen ist ver­pflich­tet, das vertrags­mäßig her­gestellte Werk ab­zu­nehmen, sofern nicht nach der Be­schaffen­heit des Werkes die Abnahme aus­geschlos­sen ist.

Ein un­wesent­licher Bau­mangel / Sach­mangel kann nicht zur Ver­weige­rung der Abnahme führen.

Der Ab­nahme steht es gleich, wenn der Be­steller das Werk / die Bau­sache nicht innerhalb einer ihm vom Unter­nehmer bestimmten an­ge­mes­senen Frist abnimmt, obwohl er dazu eine Ver­pflich­tung hat. Nimmt der Be­steller aller­dings ein mangel­haftes Werk ab, obwohl er die Bau­mängel kennt, so hat er nur dann die Ansprüche auf Nach­erfül­lung, Auf­wend­ungen, Rück­tritt oder Minderung, wenn er sich seine Rechte wegen der Fehler der Bausache bei der Abnahme vor­be­halten hat.

Der Unter­nehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer sogenannten Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

Von erheblicher Bedeutung in der Praxis ist die ab 01.01.2009 erfolgte gesetzliche Neuregelung der sogenannten Abschlagszahlungen (§ 632 a BGB). Danach hat der Unternehmer das Recht, von dem Auftraggeber für eine vertragsgemäße erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe zu verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Diese Abschlagszahlung kann auch nicht verweigert werden, wenn unwesentliche Mängel existieren. Wenn der Besteller ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerkes zum Gegenstand hat, ist dem Besteller/Auftraggeber bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5% des Vergütungsanspruches zu leisten.

Erhöht sich der Vergütungsanspruch in Folge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10%, dann ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5% des zusätzlichen Vergütungsanspruches zu leisten.

Diese ineinandergreifenden Regelungsmechanismen sind nicht ganz einfach.

Eine weitere in der Praxis ab 01.01.2009 feststellbare Neuregelung ist die, dass dann, wenn der Auftraggeber/ Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teiles der Vergütung verweigern darf. Als angemessen ist in der Regel das Doppelte, der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten anzusehen. Es handelt sich hierbei um den sogenannten "Druckzuschlag." Früher war auf dem Bausektor generell festzustellen, dass der sogenannte "Druckzuschlag" von Bauherren, ebenso, wie von Generalunternehmern und Bauträgern, ausgeübt gegen ihre jeweiligen Auftragnehmer, das 4- bis 5-fache der Mängelbeseitigungskosten ausmachte.

Durch diesen Mechanismus regenerierte sich der Druckzuschlag wegen Mängeln für den Besteller zu einem "faktischen Finanzierungsinstrument".

Beachten Sie bitte, dass diese Informationen die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Jeder Einzelfall muss vom Anwalt analysiert und im Einzelfall beurteilt werden.

Ich berate Sie in allen Fragen zum Baurecht und Bauträgerrecht.

Telefon 069 - 28 85 25
E-Mail Kontakt@Ra-Fischer.com

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